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   VG München, 15.02.2017 - M 9 K 16.2662   

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https://dejure.org/2017,7594
VG München, 15.02.2017 - M 9 K 16.2662 (https://dejure.org/2017,7594)
VG München, Entscheidung vom 15.02.2017 - M 9 K 16.2662 (https://dejure.org/2017,7594)
VG München, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 (https://dejure.org/2017,7594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZwEWG Art. 2, Art. 5; LStVG Art. 7 Abs. 2
    Nutzungsuntersagung einer Wohneinheit wegen nicht nur vorübergehender gewerblicher Fremdenbeherbergung

  • rewis.io

    Nutzungsuntersagung einer Wohneinheit wegen nicht nur vorübergehender gewerblicher Fremdenbeherbergung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 18.10.2017 - M 9 K 16.5426

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 16.2662
    Nach erneuten Ermittlungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2016 das Zwangsgeld für fällig erklärt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.800,00 Euro angedroht; über die Klage dagegen (M 9 K 16.5426) wurde noch nicht entschieden.
  • VG Berlin, 23.01.2018 - 6 L 756.17

    Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft

    Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - VG 6 L 223.17 -, juris Rn. 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 -, juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 10.05.2017 - 6 L 223.17

    Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung

    Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen jeweils den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert je Wohnung von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG München, Urteil vom 22. Februar 2017 - M 9 K 16.4248 -, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 -, juris Rn. 22).
  • VG München, 20.02.2017 - M 9 S 16.5381

    Zwangsgeldandrohung bei Zweckentfremdung von Wohnraum

    Der Antragsteller hat am 13. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 erhoben, über die nach mündlicher Verhandlung am 15. Februar 2017 entschieden wurde (M 9 K 16.2662).

    Auf ihre Stellungnahme im Hauptsacheverfahren M 9 K 16.2662 werde Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf das Urteil im Verfahren M 9 K 16.2662 vom 15. Februar 2017 Bezug genommen; die Klage wurde abgewiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil der Kammer vom 15. Februar 2017, M 9 K 16.2662, Bezug genommen.

    Anhaltspunkte dafür, dass wegen des konkreten Einzelfalls eine Verlängerung der jeweiligen Frist geboten sei, haben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren M 9 K 16.2662 ergeben.

  • VerfGH Bayern, 04.10.2018 - 32-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Februar 2017 Az. M 9 K 16.2662, mit dem die Klage des Beschwerdeführers gegen eine zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung abgewiesen wurde.
  • VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen zweckentfremdungsrechtliche

    Dabei legt die Kammer für die Rückführungsanordnungen den Jahresbetrag des Interesses zugrunde, weil eine wirtschaftlich günstigere Nutzung als der Auffangwert von 5.000,00 Euro stattfindet (vgl. Ziffer 56.6.3 des Streitwertkataloges; VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - VG 6 L 223.17 -, juris Rn. 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 9 K 16.2662 -, juris Rn. 22).
  • VG München, 14.07.2017 - M 9 X 17.2044

    Vermietung an Medizintouristen als Geschäftsmodell

    Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: M 9 K 16.2662) abgewiesen.
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